Pflichtteilsrecht in München: Welche Ansprüche bestehen bei einer Enterbung?

Wer enterbt wurde, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Pflichtteil. Besonders bei Immobilien, Schenkungen und Patchworkfamilien stellt sich häufig die Frage, wie hoch dieser Anspruch tatsächlich ist und welche Möglichkeiten Erben haben, sich gegen überhöhte Forderungen zu wehren.

Ein Testament regelt, wer erben soll. Es bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass alle anderen Angehörigen leer ausgehen. Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern können trotz einer Enterbung einen Pflichtteil verlangen.

Für die Erben kommt eine solche Forderung manchmal unerwartet. Das gilt besonders dann, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht. Ein Haus kann einen hohen Wert haben, ohne dass ausreichend Geld vorhanden ist, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Auf der anderen Seite wissen enterbte Angehörige häufig nicht, welches Vermögen überhaupt vorhanden war. Sie sind darauf angewiesen, dass die Erben vollständige Auskunft erteilen und Immobilien oder andere Vermögensgegenstände zutreffend bewerten.

Im Pflichtteilsrecht geht es deshalb nicht allein darum, eine Erbquote zu berechnen. Entscheidend ist häufig, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören, wie sie zu bewerten sind und ob bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt wurde.

1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:

  • Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Abkömmlinge.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
  • Eltern, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Geschwister, Nichten und Neffen haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Wichtig ist, dass der Pflichtteil kein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand ist. Ein enterbtes Kind kann beispielsweise nicht verlangen, einen Anteil am Elternhaus übertragen zu bekommen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben.

Ein Beispiel:

Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder. In seinem Testament bestimmt er, dass seine Tochter alles erben soll. Sein Sohn wird nicht berücksichtigt.

Ohne Testament hätten beide Kinder jeweils die Hälfte geerbt. Der Sohn kann deshalb grundsätzlich ein Viertel des maßgeblichen Nachlasswertes als Pflichtteil verlangen.

Bei einem Nachlasswert von 800.000 Euro wären das 200.000 Euro.

Wie hoch der Anspruch tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

2. Berliner Testament: Können Kinder schon nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen?

Viele Ehepaare setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Diese Gestaltung wird als Berliner Testament bezeichnet.

Was häufig übersehen wird: Die Kinder können grundsätzlich bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen.

Nehmen wir ein Ehepaar mit zwei Kindern, das gemeinsam in einem Einfamilienhaus in München-Bogenhausen lebt. Die Eheleute haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Mannes verlangt eines der Kinder seinen Pflichtteil.

Für die überlebende Ehefrau kann daraus ein finanzielles Problem entstehen. Besteht das Vermögen im Wesentlichen aus dem Haus, muss sie möglicherweise auf Ersparnisse zurückgreifen, ein Darlehen aufnehmen oder über einen Verkauf nachdenken.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, wem die Immobilie gehörte, welcher Güterstand bestand und welche weiteren Vermögenswerte und Schulden vorhanden sind.

Was bewirkt eine Pflichtteilsstrafklausel?

Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll verhindern, dass Kinder schon nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil fordern.

Eine solche Klausel kann beispielsweise vorsehen, dass ein Kind, das nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil erhalten soll.

Ob diese Konsequenz tatsächlich eintritt, hängt von der konkreten Formulierung des Testaments ab.

Vor allem bei Immobilienvermögen sollte ein Berliner Testament deshalb nicht ungeprüft als Standardlösung übernommen werden. Es muss geklärt werden, ob der überlebende Ehepartner mögliche Pflichtteilsforderungen überhaupt erfüllen könnte.

3. Pflichtteil bei Immobilien: Welcher Wert ist maßgeblich?

Bei vielen Erbfällen in München macht eine Immobilie den größten Teil des Nachlasses aus. Entsprechend häufig entsteht Streit darüber, welcher Wert für die Pflichtteilsberechnung anzusetzen ist.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der frühere Kaufpreis oder ein Jahre zurückliegender Schätzwert sind dafür nicht entscheidend.

Ein Beispiel aus München-Schwabing:

Ein Vater hinterlässt eine Eigentumswohnung. Seine beiden Kinder wären gesetzlich zu gleichen Teilen erbberechtigt. Im Testament hat er allerdings nur eines von ihnen zum Alleinerben bestimmt.

Die Wohnung hat am Todestag einen Verkehrswert von 1,2 Millionen Euro. Weitere Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bestehen nicht.

Das enterbte Kind kann einen Pflichtteil von 300.000 Euro verlangen.

Wurde die Wohnung dagegen nur mit 900.000 Euro bewertet, ergäbe sich rechnerisch ein Pflichtteil von 225.000 Euro. Die Differenz beträgt 75.000 Euro.

Eine Immobilienbewertung kann damit erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Was tun, wenn der Immobilienwert zu niedrig angesetzt wurde?

Ein Pflichtteilsberechtigter muss eine Wertangabe des Erben nicht ungeprüft akzeptieren.

Nach § 2314 BGB kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass der Wert eines Nachlassgegenstandes ermittelt wird. Bei Immobilien kommt dafür insbesondere ein Verkehrswertgutachten in Betracht.

Auf der anderen Seite müssen Erben nicht jede beliebige Wertvorstellung des Pflichtteilsberechtigten hinnehmen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Bewertung zum richtigen Stichtag.

Bei Münchner Immobilien können etwa der bauliche Zustand, bestehende Mietverhältnisse, Grundstücksbesonderheiten und rechtliche Belastungen den Wert beeinflussen.

Nicht jeder hohe Angebotspreis auf einem Immobilienportal entspricht dem Verkehrswert einer vergleichbaren Immobilie.

4. Schenkungen zu Lebzeiten: Werden sie beim Pflichtteil berücksichtigt?

Wer bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, kann damit spätere Pflichtteilsansprüche beeinflussen. Allerdings verschwinden Schenkungen nicht automatisch aus der Pflichtteilsberechnung.

Nach § 2325 BGB können bestimmte Schenkungen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Dabei werden frühere Vermögensübertragungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Berechnung zusätzlich berücksichtigt.

Die Zehnjahresfrist

Grundsätzlich gilt für die zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen:

  • Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung vollständig berücksichtigt.
  • Mit jedem weiteren Jahr verringert sich der berücksichtigungsfähige Anteil um ein Zehntel.
  • Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Diese Regel hat jedoch Ausnahmen, die gerade bei Immobilien wichtig sind.

Was gilt bei Schenkungen an Ehegatten oder bei Nießbrauch?

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Bei Immobilienübertragungen mit vorbehaltenem Nießbrauch kann die Frist ebenfalls problematisch sein.

Übertragen Eltern beispielsweise ihr Haus auf eines ihrer Kinder, behalten sich aber ein umfassendes Nutzungsrecht vor, kann dies dazu führen, dass die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung noch nicht zu laufen beginnt.

Ob das der Fall ist, hängt von der tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung ab.

Für die Beurteilung einer Schenkung genügt deshalb nicht der Blick auf das Datum des notariellen Übertragungsvertrags. Ebenso wichtig ist, welche Rechte sich der frühere Eigentümer vorbehalten hat.

Das betrifft sowohl Familien, die eine Vermögensübertragung planen, als auch Pflichtteilsberechtigte, die vermuten, dass größere Vermögenswerte schon vor dem Erbfall übertragen wurden.

5. Pflichtteil in Patchworkfamilien: Welche Ansprüche haben Kinder aus früheren Beziehungen?

Ein häufiger Streitpunkt betrifft Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen.

Beispielsweise hat ein Mann zwei Kinder aus erster Ehe. Er heiratet erneut und bekommt mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres Kind. Um seine Ehefrau finanziell abzusichern, setzt er sie testamentarisch als Alleinerbin ein.

Die drei Kinder werden dadurch zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie behalten aber grundsätzlich ihren Pflichtteilsanspruch.

Das gilt auch für Kinder aus der ersten Ehe, selbst wenn seit vielen Jahren kein Kontakt mehr zum Vater bestand.

Die zweite Ehefrau kann deshalb nach seinem Tod mit Zahlungsforderungen der Kinder konfrontiert werden.

Besonders schwierig wird die Situation, wenn das Vermögen aus einem gemeinsamen Haus besteht oder schon zu Lebzeiten einzelne Kinder Schenkungen erhalten haben.

Dann muss unter anderem geprüft werden:

  • Welcher gesetzliche Erbteil steht den einzelnen Kindern zu?
  • Welcher Nachlasswert ist der Berechnung zugrunde zu legen?
  • Wurden bereits Schenkungen vorgenommen, die den Pflichtteil beeinflussen?
  • Hat der Verstorbene Vermögen auf den neuen Ehepartner übertragen?

Eine neue Ehe oder eine veränderte familiäre Situation sollte deshalb immer Anlass sein, bestehende Testamente und frühere Vermögensübertragungen noch einmal zu überprüfen.

6. Wie erfährt ein enterbtes Kind, wie hoch der Nachlass ist?

Wer enterbt wurde, kennt das Vermögen des Verstorbenen häufig nur teilweise.

Vielleicht ist bekannt, dass ein Haus oder eine Eigentumswohnung vorhanden war. Ob außerdem Bankkonten, Wertpapierdepots, Unternehmensbeteiligungen oder größere Schenkungen existierten, lässt sich für Angehörige dagegen oft nicht ohne Weiteres feststellen.

Ohne diese Informationen kann der Pflichtteil nicht zuverlässig berechnet werden.

§ 2314 BGB gibt dem nicht als Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten deshalb Auskunftsrechte gegenüber den Erben.

Welche Auskünfte müssen Erben erteilen?

Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich den Bestand des Nachlasses. Dazu gehören insbesondere:

  • Konten und Wertpapierdepots.
  • Immobilien und Grundstücke.
  • Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte.
  • Forderungen des Verstorbenen.
  • Nachlassverbindlichkeiten.
  • Für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevante Schenkungen zu Lebzeiten.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte außerdem ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Ein solches Verzeichnis wird durch einen Notar erstellt, der eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand vorzunehmen hat.

Muss man sich mit einer Aufstellung des Erben zufriedengeben?

Nein. Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, auch wenn der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Konkrete Zweifel an dessen Vollständigkeit sind dafür nicht erforderlich.

Bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskünfte kommen außerdem weitere rechtliche Schritte in Betracht.

Aus anwaltlicher Sicht ist die Nachlassauskunft häufig einer der wichtigsten Teile einer Pflichtteilsauseinandersetzung.

Bevor über einen Geldbetrag verhandelt wird, sollte geklärt sein, auf welcher Vermögensgrundlage dieser Betrag überhaupt berechnet wurde.

Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, sollte deshalb nicht vorschnell eine pauschale Zahlung akzeptieren, solange wesentliche Informationen zum Nachlass fehlen.

7. Kann man einem Kind den Pflichtteil vollständig entziehen?

Manche Erblasser möchten ein Kind nicht nur enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil entziehen.

Eine gewöhnliche Enterbung reicht dafür nicht aus.

Das Gesetz lässt eine vollständige Pflichtteilsentziehung nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB zu.

Dazu zählen insbesondere bestimmte schwerwiegende Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, das Trachten nach dem Leben des Erblassers oder bestimmter anderer Personen sowie die böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Auch bestimmte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen können unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen.

Ein Kontaktabbruch, langjährige familiäre Streitigkeiten oder persönliche Enttäuschungen genügen dagegen grundsätzlich nicht.

Wer seit zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Kind hat, kann dieses zwar testamentarisch enterben. Daraus folgt aber nicht, dass auch der Pflichtteilsanspruch entfällt.

Außerdem muss der Grund für die Pflichtteilsentziehung in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Im Streitfall muss derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, die gesetzlichen Voraussetzungen beweisen.

Eine Pflichtteilsentziehung ist deshalb rechtlich deutlich schwieriger als eine Enterbung.

8. Kann ein Erbe zusätzlich einen Pflichtteil verlangen?

Auch wer im Testament berücksichtigt wurde, kann unter bestimmten Umständen noch einen Anspruch haben.

Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen der zugewiesene Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

§ 2305 BGB sieht hierfür den sogenannten Zusatzpflichtteil vor.

Beispiel:

Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder. Gesetzlich würde jedes Kind die Hälfte erhalten. Durch Testament setzt er ein Kind zu 20 Prozent und das andere zu 80 Prozent als Erben ein.

Der Pflichtteil des ersten Kindes beträgt 25 Prozent des maßgeblichen Nachlasswertes. Es kann daher grundsätzlich die fehlenden fünf Prozentpunkte als Zusatzpflichtteil verlangen.

Anders gelagert sind Fälle, in denen ein Erbteil mit bestimmten Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden ist.

Bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft, einem Vermächtnis oder einer Auflage kann § 2306 BGB relevant werden.

Unter den dort genannten Voraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Eine Ausschlagung sollte allerdings erst erfolgen, wenn die Rechtsfolgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen geprüft wurden. Dabei sind auch die geltenden Ausschlagungsfristen zu beachten.

9. Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.

Beispiel:

Ein Vater stirbt im Mai 2026. Sein enterbter Sohn erfährt noch im selben Jahr vom Todesfall, seiner Enterbung und der Person des Erben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2029.

Erfährt der Sohn erst später von den anspruchsbegründenden Umständen, kann sich ein anderer Verjährungsbeginn ergeben. Daneben sind gesetzliche Höchstfristen zu beachten.

Wichtig ist, dass eine einfache Zahlungsaufforderung die Verjährung nicht automatisch hemmt. Auch die bloße Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, genügt dafür nicht.

Bei Ansprüchen gegen Beschenkte nach § 2329 BGB gelten zudem besondere Verjährungsregeln.

Wer einen Pflichtteilsanspruch prüfen oder durchsetzen möchte, sollte daher frühzeitig die maßgeblichen Fristen feststellen lassen.

10. Gibt es Besonderheiten beim Pflichtteilsrecht in München?

Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil gelten bundesweit. Ein eigenes Münchner Pflichtteilsrecht gibt es nicht.

In der anwaltlichen Beratung können sich aber durch die Vermögensverhältnisse und die Zusammensetzung des Nachlasses besondere Fragen stellen.

Hohe Immobilienwerte

Ein erheblicher Teil des Vermögens besteht bei manchen Familien aus einem Haus oder einer Eigentumswohnung in München.

Das kann zu hohen Pflichtteilsforderungen führen, auch wenn die Erben nur über geringe liquide Mittel verfügen.

Umgekehrt kann eine zu niedrige Immobilienbewertung dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte weniger erhalten, als ihnen gesetzlich zusteht.

Unternehmensvermögen und Beteiligungen

Bei Unternehmerfamilien gehören zum Nachlass möglicherweise Gesellschaftsanteile, Immobiliengesellschaften oder andere Beteiligungen.

Die Bewertung solcher Vermögenswerte kann aufwendiger sein als bei einem gewöhnlichen Bankguthaben.

Außerdem ist zu prüfen, welche Rechte und wirtschaftlichen Belastungen mit den Beteiligungen verbunden sind.

Internationale Erbfälle

Bei Familien mit Verbindungen ins Ausland kann bereits die Frage schwierig sein, welches Erbrecht überhaupt anzuwenden ist.

Dabei spielt insbesondere die Europäische Erbrechtsverordnung eine Rolle.

Nicht in jedem Erbfall mit Bezug zu München findet automatisch deutsches Erbrecht Anwendung.

Welches Gericht ist zuständig?

Nachlassangelegenheiten werden durch das zuständige Nachlassgericht bearbeitet. Bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in München oder im Landkreis München ist dies grundsätzlich das Amtsgericht München.

Das Nachlassgericht eröffnet unter anderem Testamente und ist für bestimmte erbrechtliche Verfahren zuständig.

Es berechnet jedoch nicht für die Beteiligten den Pflichtteil und setzt entsprechende Zahlungsforderungen auch nicht durch.

Können sich Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht einigen, muss die Auseinandersetzung gegebenenfalls vor dem zuständigen Zivilgericht geführt werden.

11. Pflichtteil einfordern oder abwehren: Wie geht man vor?

Ob jemand einen Pflichtteil verlangt oder als Erbe mit einer Forderung konfrontiert wird, macht für das anwaltliche Vorgehen einen Unterschied.

Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern möchten

Am Anfang steht die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Dazu müssen insbesondere die gesetzlichen Erbquoten, das Testament und mögliche frühere Schenkungen berücksichtigt werden.

Anschließend ist zu klären, welche Informationen zum Nachlass fehlen und welche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend gemacht werden können.

Erst wenn die Vermögenswerte ausreichend geklärt sind, lässt sich der Zahlungsanspruch verlässlich beziffern.

Bei der Durchsetzung kommt es darauf an, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, Bewertungen zu überprüfen und mögliche Verjährungsfristen im Blick zu behalten.

Wenn Sie als Erbe einen Pflichtteilsanspruch abwehren müssen

Nicht jede geltend gemachte Forderung ist in der verlangten Höhe berechtigt.

Zu prüfen ist beispielsweise, ob die gesetzliche Erbquote richtig berechnet wurde, Nachlassverbindlichkeiten ausreichend berücksichtigt sind und angesetzte Immobilienwerte tatsächlich dem Verkehrswert entsprechen.

Auch die rechtliche Behandlung früherer Schenkungen kann Einfluss auf die Forderung haben.

Besteht ein Anspruch, stellt sich anschließend die Frage, wie die Zahlung erfolgen kann. Gerade bei einem überwiegend aus Immobilien bestehenden Nachlass kann die Liquidität zum Problem werden.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kommt eine Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB in Betracht. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine außergerichtliche Einigung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligten wissen, welche Ansprüche bestehen und welche rechtlichen und finanziellen Folgen die Vereinbarung hat.

Fazit: Beim Pflichtteil kommt es auf den tatsächlichen Nachlasswert an

Ein Pflichtteilsanspruch lässt sich rechnerisch oft einfach bestimmen. Schwieriger ist die Frage, auf welchen Nachlasswert die Berechnung gestützt werden muss.

Das betrifft insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Schenkungen zu Lebzeiten. Hier können bereits unterschiedliche Bewertungen oder unvollständige Auskünfte zu erheblichen Abweichungen führen.

Pflichtteilsberechtigte sollten deshalb zunächst ihre Auskunfts- und Wertermittlungsrechte nutzen. Erben wiederum sollten Forderungen überprüfen, bevor sie Zahlungen leisten oder Vereinbarungen unterschreiben.

Ich berate im Erbrecht in München sowohl Pflichtteilsberechtigte, die ihren Anspruch geltend machen möchten, als auch Erben, die mit einer Pflichtteilsforderung konfrontiert sind. Im Mittelpunkt steht dabei zunächst die Klärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Schritte sinnvoll sind.

Laura-Sophie Franze

Rechtsanwältin – Schwerpunkt Erbrecht

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt insbesondere von den familiären Verhältnissen, den testamentarischen Regelungen und der Zusammensetzung des Nachlasses ab.

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